Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 95: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entschied im September 2002 in einem Fall bezüglich der Zuständigkeit für die Rückforderung von Gebühren nach dem Spielbetriebsgesetz und dem Gastgewerbegesetz. Die Klägerin machte eine Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG geltend, die auf dem Nachweis der Nichtschuld basierte. Das Gericht entschied, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben war, da es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur handelte. Der Richter des Verwaltungsgerichts in diesem Fall war Bernhard Bodmer. Die Gerichtskosten betrugen 408 CHF.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2002 95 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 20.09.2002 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2002 95 S.408 2002 Verwaltungsgericht 408 [...] 95 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Rückforderungsklage nach... |
Schlagwörter: | SchKG; Verwaltungsgericht; Rückforde; Zuständig; Zuständigkeit; Verwaltungsgerichts; Rückforderung; Streitigkeit; Rückforderungs; Rückforderungsklage; Gebühren; Natur; Zivilgerichte; Streitigkeiten; AGSchKG; Kanton; Rechtsvorschlages; Nichtschuld; Gericht; Gastgewerbe; Staehelin; Konkurs; Klage; Klageverfahren; Entscheid; Kammer |
Rechtsnorm: | Art. 86 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Adrian Staehelin, Thomas, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 1; Art. 86 SchKG, 1998 |
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